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Umgangssprachlich bezieht man sich im Sinne der Etage, Stockwerk oder auch Stock in der Immobilienwelt auf das Geschoss. Ab wann man eine Etage wirklich Geschoss nennen darf, erfahren Sie im folgenden Artikel.

 

Geschoss nach Bauordnungsrecht

Nach dem Bauordnungsgesetz handelt es sich bei jedem Geschoss um ein Vollgeschoss. Da das Bauordnungsrecht Ländersache ist, gibt es für jedes Bundesland eine Landesbauordnung. In den meisten Bauordnungen ist immer dann von einem Vollgeschoss die Rede, wenn folgende 2 Punkte eintreffen:

  1. Die Räume sind laut Landesbauordnung Aufenthaltsräume und
  2. sie haben eine Mindesthöhe von 2,30m.

Wie wird die Mindesthöhe gemessen bzw. berechnet?

Geschoss Messung

Die Mindesthöhe von 2,30m  müsste für ein anerkanntes Vollgeschoss von der Fußbodenoberkante bis zur nächsten Fußbodenoberkannte des darüberliegenden Geschoss messen. In der Bauordnung ist die Rede von einer "lichten Höhe".

Laut Landesbauordnung Sachsen-Anhalt handelt es sich dann um Geschosse, wenn die Deckenoberkante mind. 1,60m über der Geländeoberfläche hinausragt.

Wann ist ein Keller ein Vollgeschoss?

Damit ein Keller als Vollgeschoss zählen kann, müsste neben der Mindesthöhe von 2,30m von einem Aufenthaltsraum nach Landesbauordnung die Rede sein.

  1. Dabei müsste laut Landesbauordnung die Fußbodenoberkannte nicht mehr als 0,7m unter der Geländeoberfläche liegen
  2. Die natürliche Belichtung durch ein Fenster müsste einen Einfallswinkel von 45 Grad haben
  3. Die Deckenoberkannte des Kellers müsste mindestens 1,40m über der Geländeoberfläche sein. Bei der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt müssen es 1,60m sein.

Nur dann, würde ein Keller im Normalfall als Vollgeschoss zählen. Ob es Ausnahmen gibt, entnehmen Sie bitte der jeweiligen Landesbauordnung.

Wann zählt der Dachausbau zum Vollgeschoss?

Auch im Dachgeschoss muss es sich um Aufenthaltsräume mit einer lichten Höhe von 2,30 über mindestens die hälfte der Grundfläche im Dachgeschoss handeln, damit man von einem Vollgeschoss sprechen kann.

Auch hier gibt es teilweise große Unterschiede bei den Ländern. Bitte lesen Sie hierzu in der Landesbauordnung ihres Bundeslandes genau nach, welche Kriterien für ein Dachgeschoss geltend sind.

Laut Landesbauordnung Sachsen-Anhalt sind Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, auf jeden Fall keine Geschosse, wenn sie nicht explizit den Anforderungen eines Aufenthaltsraums entsprechen.

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